Cybersquatting einfach erklärt
Der Domainmarkt ist geprägt von Akteuren, die **vielversprechende Adressen vorab registrieren**. Handelt es sich dabei um geschützte Begriffe, kann ein Rechtsverstoß vorliegen. Diese oft illegale Praxis wird im Netz als Cybersquatting bezeichnet.
Cybersquatting: Definition und Varianten
Während Domaingrabber auf ungeschützte Begriffe setzen, zielen Cybersquatter (engl. *squatter* = Hausbesetzer) direkt auf Marken und Eigennamen ab. Ziel ist die **Registrierung rechtlich geschützter Namen**, um diese später für hohe Summen an die eigentlichen Rechteinhaber:innen zu verkaufen.
Je nach Art des Schutzes spricht man auch von **Brandjacking** oder **Namejacking**. Werden Domains mit Namen von Prominenten, Musiker:innen oder Sportstars besetzt, überschneiden sich diese Varianten oft.
Um den Druck zu erhöhen, werden solche Domains teils geschäftsschädigend genutzt – etwa durch Inhalte, die Personen oder Firmen diskreditieren.
Eine Sonderform ist das Typosquatting, bei dem Domains mit Tippfehlern bekannter Marken registriert werden, um User abzufangen.
Oft wird Cybersquatting mit Domaingrabbing verwechselt. Domaingrabbing bezeichnet die Registrierung von Domains zum Zweck des lukrativen **Wiederverkaufs**, ohne Eigenutzung. Konkrete Produktnamen werden hier meist gemieden, um Konflikte zu umgehen. Eine Unterform ist das **Domainsnapping**, bei dem Expired Domains – also bald auslaufende Adressen – **sofort aufgekauft** werden. Im Gegensatz zu Cybersquatting ist Domaingrabbing meist nicht markenrechtswidrig.
Domainrecht in Deutschland
Werden geschützte Marken für Cybersquatting missbraucht, müssen Ansprüche meist gerichtlich durchgesetzt werden. In Deutschland greifen hier das Namensrecht aus dem **Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)**, das **Markengesetz (MarkenG)** sowie das Unternehmensnamensrecht laut **Handelsgesetzbuch (HGB)**. Bei unzulässigem Domaingrabbing wird zudem oft eine Verletzung des **Wettbewerbsrechts** geprüft.
Bei .de-Domains empfiehlt sich ein **DISPUTE-Eintrag** bei der **DENIC**. Diese schlichtet zwar nicht selbst, der Eintrag verhindert aber die Übertragung an Dritte. Zudem erhält man bei einer Löschung meist direkt den Zugriff. Die DENIC verlangt dafür einen **Nachweis des berechtigten Interesses**, etwa per Ausweis-Kopie, Markenanmeldung oder Handelsregisterauszug.
Für internationale Domains bietet die **ICANN** mit der **Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP)** ein Schlichtungsverfahren an. Dies ist oft effizienter als staatliche Gerichte und ermöglicht neben der Löschung auch den Transfer der Domain.
Namensrechtliche Verstöße durch Domains
Das BGB schützt Namensträger:innen sowie Firmen- und Künstlernamen über das **Namensrecht** (§ 12):
*„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“*
Eine Nutzung ist unbefugt, wenn kein eigenes Recht am Namen besteht. Ein Herr Schmitt hat etwa kein Vorrecht auf die Domain mueller.de gegenüber einer Frau Müller. Letztere hätte vor Gericht gute Karten. Das Recht gilt auch für Firmennamen: Wäre Herr Schmidt Chef der *Müller GmbH*, hätte auch er ein Recht. Hier gilt oft das **DENIC-Prinzip**: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Handelt es sich beim Domainnamen um Gattungsbegriffe wie *Süß* oder *Fischer*, ist es schwer, allein auf Basis des Namensrechts gegen Registrierungen in diesen Branchen vorzugehen.
Markenrechtliche Verstöße durch Domains
Bei eingetragenen Marken können Inhaber:innen gegen die Nutzung in Domains vorgehen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Das gilt besonders, wenn unter der Domain ähnliche Produkte wie unter der Marke beworben werden. Zudem muss eine **Nutzung im geschäftlichen Verkehr** vorliegen. Das ist nicht allein durch die Registrierung gegeben, wohl aber durch Onlineshops, Werbung oder Verkaufsangebote der Domain.
Ob **Verwechslungsgefahr** vorliegt und die Nutzung geschäftlich ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Über Unterlassung und Schadenersatz entscheidet im Zweifel das Gericht.
Wettbewerbsrechtliche Verstöße durch Domains
Da Domaingrabbing oft weder Namens- noch Markenrecht verletzt, versuchen Unternehmen häufig, über das **Wettbewerbsrecht** dagegen vorzugehen.
Ein Verstoß liegt aber nur vor, wenn die Registrierung **Mitbewerber:innen gezielt behindern** soll. Das ist schwer zu beweisen, da Domains vor deutschen Gerichten als frei handelbare Wirtschaftsgüter gelten. Die reine Absicht eines lukrativen Weiterverkaufs ist noch kein unlauterer Wettbewerb.
Ein bekanntes Beispiel ist der Streit um die Domain kettenzüge.de vor dem LG Leipzig (Az.: 05 O 2142/05). Ein Unternehmen für Kettenzüge, das bereits kettenzuege.de nutzte, klagte gegen die Registrierung von kettenzüge.de durch eine andere Partei. Die Klägerin wollte die Nutzung untersagen und die Freigabe erzwingen.
Das **Landgericht Leipzig** entschied gegen die Klägerin: Es liege weder ein Verstoß gegen § 12 BGB noch gegen das MarkenG vor, da die Domain nur als Adresse und nicht als Geschäftsbezeichnung genutzt wurde. Auch eine gezielte Behinderung wurde verneint, da die reine Besetzung von kettenzüge.de die Entfaltung am Markt nicht verhindere.
Dieses Urteil war prägend, da es klärte, dass **Domaingrabbing bei Gattungsbegriffen legal ist**, solange keine Rechte Dritter verletzt werden.
Domainrecht in den USA
In den USA wurde mit dem **Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA)** ein eigenes Gesetz für solche Fälle geschaffen. Diese Ergänzung zum **Lanham Act** trat 1999 in Kraft, um die Kundschaft vor Irreführung zu schützen.
ACPA greift bei Cybersquatting, wenn Markeninhaber:innen nachweisen, dass die Gegenseite böswillig von der Markenähnlichkeit der Domain profitiert. Domain und Marke müssen dabei identisch oder extrem ähnlich sein.
Zentral ist die Frage der **Böswilligkeit**. Diese wird oft angenommen, wenn Traffic abgegriffen werden soll oder die Domain zum Verkauf angeboten wird. Auch falsche Daten bei der Registrierung gelten als böswillig. Während die ICANN-UDRP nur Löschung oder Transfer bewirkt, erlaubt ACPA **Schadenersatz** von bis zu 100 000 US-Dollar.
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