Der Do­main­markt ist geprägt von Akteuren, die **viel­ver­spre­chen­de Adressen vorab re­gis­trie­ren**. Handelt es sich dabei um ge­schütz­te Begriffe, kann ein Rechts­ver­stoß vorliegen. Diese oft illegale Praxis wird im Netz als Cy­bers­quat­ting be­zeich­net.

Cy­bers­quat­ting: De­fi­ni­ti­on und Varianten

Während Do­main­grab­ber auf un­ge­schütz­te Begriffe setzen, zielen Cy­bers­quat­ter (engl. *squatter* = Haus­be­set­zer) direkt auf Marken und Ei­gen­na­men ab. Ziel ist die **Re­gis­trie­rung rechtlich ge­schütz­ter Namen**, um diese später für hohe Summen an die ei­gent­li­chen Rech­te­inha­ber:innen zu verkaufen.

Je nach Art des Schutzes spricht man auch von **Brand­jack­ing** oder **Na­me­jack­ing**. Werden Domains mit Namen von Pro­mi­nen­ten, Musiker:innen oder Sport­stars besetzt, über­schnei­den sich diese Varianten oft.

Um den Druck zu erhöhen, werden solche Domains teils ge­schäfts­schä­di­gend genutzt – etwa durch Inhalte, die Personen oder Firmen dis­kre­di­tie­ren.

Eine Son­der­form ist das Ty­po­s­quat­ting, bei dem Domains mit Tipp­feh­lern bekannter Marken re­gis­triert werden, um User ab­zu­fan­gen.

Tipp

Oft wird Cy­bers­quat­ting mit Do­main­g­rab­bing ver­wech­selt. Do­main­g­rab­bing be­zeich­net die Re­gis­trie­rung von Domains zum Zweck des lu­kra­ti­ven **Wie­der­ver­kaufs**, ohne Ei­ge­nut­zung. Konkrete Pro­dukt­na­men werden hier meist gemieden, um Konflikte zu umgehen. Eine Unterform ist das **Do­mains­nap­ping**, bei dem Expired Domains – also bald aus­lau­fen­de Adressen – **sofort auf­ge­kauft** werden. Im Gegensatz zu Cy­bers­quat­ting ist Do­main­g­rab­bing meist nicht mar­ken­rechts­wid­rig.

Do­main­recht in Deutsch­land

Werden ge­schütz­te Marken für Cy­bers­quat­ting miss­braucht, müssen Ansprüche meist ge­richt­lich durch­ge­setzt werden. In Deutsch­land greifen hier das Na­mens­recht aus dem **Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB)**, das **Mar­ken­ge­setz (MarkenG)** sowie das Un­ter­neh­mens­na­mens­recht laut **Han­dels­ge­setz­buch (HGB)**. Bei un­zu­läs­si­gem Do­main­g­rab­bing wird zudem oft eine Ver­let­zung des **Wett­be­werbs­rechts** geprüft.

Bei .de-Domains empfiehlt sich ein **DISPUTE-Eintrag** bei der **DENIC**. Diese schlich­tet zwar nicht selbst, der Eintrag ver­hin­dert aber die Über­tra­gung an Dritte. Zudem erhält man bei einer Löschung meist direkt den Zugriff. Die DENIC verlangt dafür einen **Nachweis des be­rech­tig­ten In­ter­es­ses**, etwa per Ausweis-Kopie, Mar­ken­an­mel­dung oder Han­dels­re­gis­ter­aus­zug.

Für in­ter­na­tio­na­le Domains bietet die **ICANN** mit der **Uniform Domain-Name Dispute-Re­so­lu­ti­on Policy (UDRP)** ein Schlich­tungs­ver­fah­ren an. Dies ist oft ef­fi­zi­en­ter als staat­li­che Gerichte und er­mög­licht neben der Löschung auch den Transfer der Domain.

Na­mens­recht­li­che Verstöße durch Domains

Das BGB schützt Na­mens­trä­ger:innen sowie Firmen- und Künst­ler­na­men über das **Na­mens­recht** (§ 12):

*„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Be­rech­tig­ten von einem anderen be­strit­ten oder wird das Interesse des Be­rech­tig­ten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Be­rech­tig­te von dem anderen Be­sei­ti­gung der Be­ein­träch­ti­gung verlangen. Sind weitere Be­ein­träch­ti­gun­gen zu besorgen, so kann er auf Un­ter­las­sung klagen.“*

Eine Nutzung ist unbefugt, wenn kein eigenes Recht am Namen besteht. Ein Herr Schmitt hat etwa kein Vorrecht auf die Domain mueller.de gegenüber einer Frau Müller. Letztere hätte vor Gericht gute Karten. Das Recht gilt auch für Fir­men­na­men: Wäre Herr Schmidt Chef der *Müller GmbH*, hätte auch er ein Recht. Hier gilt oft das **DENIC-Prinzip**: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Handelt es sich beim Do­main­na­men um Gat­tungs­be­grif­fe wie *Süß* oder *Fischer*, ist es schwer, allein auf Basis des Na­mens­rechts gegen Re­gis­trie­run­gen in diesen Branchen vor­zu­ge­hen.

Mar­ken­recht­li­che Verstöße durch Domains

Bei ein­ge­tra­ge­nen Marken können Inhaber:innen gegen die Nutzung in Domains vorgehen, wenn Ver­wechs­lungs­ge­fahr besteht. Das gilt besonders, wenn unter der Domain ähnliche Produkte wie unter der Marke beworben werden. Zudem muss eine **Nutzung im ge­schäft­li­chen Verkehr** vorliegen. Das ist nicht allein durch die Re­gis­trie­rung gegeben, wohl aber durch On­line­shops, Werbung oder Ver­kaufs­an­ge­bo­te der Domain.

Ob **Ver­wechs­lungs­ge­fahr** vorliegt und die Nutzung ge­schäft­lich ist, muss immer im Ein­zel­fall geprüft werden. Über Un­ter­las­sung und Scha­den­er­satz ent­schei­det im Zweifel das Gericht.

Wett­be­werbs­recht­li­che Verstöße durch Domains

Da Do­main­g­rab­bing oft weder Namens- noch Mar­ken­recht verletzt, versuchen Un­ter­neh­men häufig, über das **Wett­be­werbs­recht** dagegen vor­zu­ge­hen.

Ein Verstoß liegt aber nur vor, wenn die Re­gis­trie­rung **Mit­be­wer­ber:innen gezielt behindern** soll. Das ist schwer zu beweisen, da Domains vor deutschen Gerichten als frei han­del­ba­re Wirt­schafts­gü­ter gelten. Die reine Absicht eines lu­kra­ti­ven Wei­ter­ver­kaufs ist noch kein un­lau­te­rer Wett­be­werb.

Ein bekanntes Beispiel ist der Streit um die Domain kettenzüge.de vor dem LG Leipzig (Az.: 05 O 2142/05). Ein Un­ter­neh­men für Ket­ten­zü­ge, das bereits kettenzuege.de nutzte, klagte gegen die Re­gis­trie­rung von kettenzüge.de durch eine andere Partei. Die Klägerin wollte die Nutzung un­ter­sa­gen und die Freigabe erzwingen.

Das **Land­ge­richt Leipzig** entschied gegen die Klägerin: Es liege weder ein Verstoß gegen § 12 BGB noch gegen das MarkenG vor, da die Domain nur als Adresse und nicht als Ge­schäfts­be­zeich­nung genutzt wurde. Auch eine gezielte Be­hin­de­rung wurde verneint, da die reine Besetzung von kettenzüge.de die Ent­fal­tung am Markt nicht ver­hin­de­re.

Dieses Urteil war prägend, da es klärte, dass **Do­main­g­rab­bing bei Gat­tungs­be­grif­fen legal ist**, solange keine Rechte Dritter verletzt werden.

Do­main­recht in den USA

In den USA wurde mit dem **An­ti­cy­bers­quat­ting Consumer Pro­tec­tion Act (ACPA)** ein eigenes Gesetz für solche Fälle ge­schaf­fen. Diese Ergänzung zum **Lanham Act** trat 1999 in Kraft, um die Kund­schaft vor Ir­re­füh­rung zu schützen.

ACPA greift bei Cy­bers­quat­ting, wenn Mar­ken­in­ha­ber:innen nach­wei­sen, dass die Ge­gen­sei­te böswillig von der Mar­ken­ähn­lich­keit der Domain pro­fi­tiert. Domain und Marke müssen dabei identisch oder extrem ähnlich sein.

Zentral ist die Frage der **Bös­wil­lig­keit**. Diese wird oft an­ge­nom­men, wenn Traffic ab­ge­grif­fen werden soll oder die Domain zum Verkauf angeboten wird. Auch falsche Daten bei der Re­gis­trie­rung gelten als böswillig. Während die ICANN-UDRP nur Löschung oder Transfer bewirkt, erlaubt ACPA **Scha­den­er­satz** von bis zu 100 000 US-Dollar.

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